Leistungen
**Beratungsgespräch nach § 37.3 SGB XI**
Gemäß § 37.3 SGB XI sind Personen mit Pflegegrad 2 und höher, die zu Hause betreut werden und ausschließlich Pflegegeld beziehen, verpflichtet, regelmäßige Beratungsgespräche in Anspruch zu nehmen.
Für Personen mit Pflegegrad 1 sowie für Menschen mit Pflegegrad 2, die lediglich Sachleistungen erhalten, sind diese Gespräche freiwillig. Bei Nichterscheinen zu einem Beratungstermin kann die Pflegekasse die Zahlung des Pflegegeldes vorübergehend einstellen.
Der Ablauf des Beratungsgesprächs nach § 37.3 SGB XI gestaltet sich wie folgt:
Der Pflegeberater erfasst zunächst Ihre Stammdaten sowie den Grund des Besuchs. Im Anschluss wird die Pflege- und Betreuungssituation unter Berücksichtigung der Bedürfnisse sowohl der pflegebedürftigen Person als auch der Pflegeperson analysiert. Der Berater bewertet die Situation und erteilt Empfehlungen sowie Informationen, die beispielsweise Pflegesachleistungen oder kurzzeitige Pflege betreffen.
Im Beratungsgespräch können folgende Themen erörtert werden:
- Praktische Tipps für den Pflegealltag
- Bedarf an Pflegehilfsmitteln, wie technische Geräte oder Verbrauchsmaterialien
- Techniken zur Mobilisation und Betreuung
- Informationen zu Pflegekursen nach § 45 SGB XI
- Hinweise zur Höherstufung des Pflegegrades Während des Gesprächs wird ein Formular ausgefüllt, um die Ergebnisse zu dokumentieren.
Ihre Zustimmung zur Weitergabe dieser Informationen an die Pflegekasse ist notwendig.
Die Häufigkeit der Beratungsgespräche ist vom Pflegegrad abhängig:
- Pflegegrad 1: freiwillig
- Pflegegrad 2: einmal pro Halbjahr
- Pflegegrad 3: einmal pro Halbjahr
- Pflegegrad 4 und 5: einmal pro Quartal Unter bestimmten Bedingungen ist auch eine Online-Durchführung des Beratungsgesprächs möglich.
Die Erstberatung muss jedoch persönlich stattfinden; nachfolgende Termine können online erfolgen.
**Gesundheitsversorgungsplanung**
Die Gesundheitsversorgungsplanung (GVP) ermöglicht es Menschen, ihre Wünsche hinsichtlich der medizinischen Versorgung am Lebensende festzuhalten und so ihre Selbstbestimmung zu bewahren.
Dazu gehört die Patientenverfügung, die spezifische Anweisungen für medizinische Behandlungen enthält, wenn die Person nicht mehr entscheidungsfähig ist.
Die Betreuungsvollmacht legt fest, wer im Falle der Entscheidungsunfähigkeit die rechtliche Betreuung übernimmt.
Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht, die sofort gültig ist, erfordert die Betreuungsvollmacht die gerichtliche Prüfung. Eine gesundheitliche Vorsorgevollmacht gestattet es einer Vertrauensperson, medizinische Entscheidungen im Namen der betroffenen Person zu treffen, wenn diese dazu nicht mehr in der Lage ist.
**Entlastungsleistungen**
Entlastungsleistungen für Pflegebedürftige mit Pflegegrad unterstützen pflegende Angehörige finanziell, um die häusliche Pflege zu erleichtern. Ab 2025 beträgt der Entlastungsbetrag monatlich 125 Euro und kann für verschiedene Unterstützungsangebote wie Haushaltshilfe oder Hilfe bei der Körperpflege verwendet werden. Die Verhinderungspflege ermöglicht es pflegenden Angehörigen, eine Auszeit zu nehmen, wenn sie die Pflege vorübergehend nicht leisten können. Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 haben Anspruch auf diese Leistung nach mindestens sechs Monaten häuslicher Pflege. Der Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege beträgt, seit dem 01. Juli 2025, insgesamt 3.539 Euro.
**Beratung zur Organisation der Pflege zu Hause**
Unerwartete Pflegesituationen können viele Fragen aufwerfen, etwa zu Anträgen, Wohnraumanpassungen und Hilfsmitteln. Ich biete Ihnen Unterstützung bei der Klärung dieser Fragen sowie bei der Organisation der Pflege.
Hierzu zählen:
- Essen auf Rädern
- Hausnotruf
- Unterstützung im Haushalt
- Pflege zu Hause
**Beratung zu weiteren Pflegeoptionen**
Wenn die ambulante Versorgung nicht mehr ausreicht, gibt es verschiedene Alternativen, darunter:
- Senioren-Wohngemeinschaften
- Altenheime
- 24-Stunden-Pflege zu Hause
Ich helfe Ihnen bei der Suche nach einem geeigneten Heimplatz und berate Sie über verschiedene Optionen.
**Hilfe bei der Antragstellung**
Die Beantragung von Unterstützung kann komplex sein. Ich stehe Ihnen bei der Antragstellung und der Zusammenstellung der notwendigen Unterlagen zur Seite. Auch bei Widersprüchen unterstütze ich Sie:
- Erstantrag zur Einstufung eines Pflegegrads
- Höherstufung eines Pflegegrads
- Widerspruch gegen ein Gutachten des Medizinischen Dienstes
- Antrag auf Verhinderungspflege
**Beratung zu Pflegehilfsmitteln**
Oft sind einfache Hilfsmittel erforderlich, um die Pflege zu erleichtern. Ich berate Sie individuell zu den Hilfsmöglichkeiten, die für Ihre individuelle Situation geeignet sind. Aufgrund meiner jahrelangen Erfahrung in der ambulanten Pflege kann ich Ihnen viele nützliche Tipps geben, um die Pflegesituation zu Hause zu verbessern, etwa zur Vermeidung von Sturzgefahren und deren Reduzierung. Gerne unterstütze ich Sie auch bei der Bestellung von Hilfsmitteln.
**Pflegebox**
Ab Pflegegrad 1 haben Pflegebedürftige Anspruch auf monatliche Pflegehilfsmittel im Wert von 40 Euro, die von der Pflegekasse erstattet werden. Eine solche Pflegebox kann individuell auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten und bei Bedarf jederzeit angepasst werden. Ich berate Sie gerne bei der Antragstellung und zu den Produkten der Pflegebox.
**Hilfe bei Abrechnungsangelegenheiten**
Insbesondere bei privaten Krankenversicherungen kann es notwendig sein, Rechnungen selbst einzureichen. Gegebenenfalls ist es auch erforderlich, vor der Anschaffung von Hilfsmitteln Kontakt mit der privaten Krankenkasse aufzunehmen. In meiner beruflichen Laufbahn habe ich oft erlebt, dass dies, mit zunehmendem Pflegeaufwand, immer schwieriger wird, besonders wenn kein Angehöriger zur Unterstützung zur Verfügung steht. Daher biete ich Ihnen meine Unterstützung an.